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Satzung:

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisverein Sparta 87 Nordhorn e.V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn.
  3. Die Vereinsfarben sind rot, weiß und grün.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die Bereitstellung tennissportlicher Anlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tennissport und anderer Sportarten verwirklicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütun­gen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maß­stab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  3. Für die Pflege der Vereinsanlagen, zur Führung der Geschäftsstelle und zur Erledigung von Ge­schäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, haupt- und/oder nebenberufliche Mitarbeiter einzustellen.
  4. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des „Niedersächsischer Tennisverband e.V.“ und des „Landessportbund Nie­dersachsen e.V.“.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten

  1. Dem Verein gehören an:
    a. aktive Mitglieder,
    b. passive Mitglieder,
    c. Ehrenmitglieder.
    Der Vorstand ist berechtigt, eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft zu ermöglichen.
  2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Pas­sive Mitglieder betreiben keinen Tennissport, ansonsten haben sie alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können auf gemeinsamen Antrag des Vorstandes und des Ältestenrates durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertre­tern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mit­gliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Falle der Ablehnung die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstal­tungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Jedes aktive Mitglied hat ein Anrecht darauf, bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaf­ten gemäß seiner Leistung berücksichtigt zu werden.
  4. Bei Wettkämpfen errungene Preise sind Eigentum der Mitglieder. Wanderpokale sowie Mann­schaftspreise sind Eigentum des Vereins.
  5. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Ein­satz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässi­gen Zwecke und Aufgaben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich Anfang Februar fällig; er ist durch Bankeinzugsermächti­gung zu entrichten. Die Höhe des Beitrags und einer Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederver­sammlung fest. Ehrenmit­glieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  2. Mitglieder, die den Vereinsbeitrag und/oder eine Aufnahmegebühr zwei Monate nach Aufforde­rung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklä­rung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat vor Ab­lauf des Kalenderjahres einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    c. wegen groben unsportlichen Verhaltens,
    d. gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung.
  4. Das Mitglied ist vor seinem Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Hierzu ist das Mitglied un­ter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ältestenrat zu richten, der endgültig entscheidet. Bis zu seiner Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbind­lichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 10 Ehrungen

  1. Der Verein ehrt seine Mitglieder für eine 25- und 40-jährige Mitgliedschaft und danach im Ab­stand von jeweils 10 Jahren.
  2. Die Ehrungen werden vom Vorstand in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

C. Vereinsorgane

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand,
b. die ordentliche Mitgliederversammlung,
c. der Ältestenrat.

§ 12 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:
    a.) dem 1. Vorsitzenden,
    b.) dem 2. Vorsitzenden,
    c.) dem Finanzwart,
    d.) dem Geschäftsführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Mitglieder des Vorstandes – darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende – gemein­schaftlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand beruft für seine Amtsdauer einen erweiterten Vorstand, bestehend aus:
    a.) dem Schriftführer
    b.) dem Sportwart,
    c.) dem Jugendwart,
    d.) dem Jüngstenwart,
    e.) dem Breitensportwart,
    f.) dem Pressewart,
    g.) dem technischen Leiter,
    h.) vom Vorstand für bestimmte Aufgaben berufene Beisitzer.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen können offen per Akklamation durchgeführt werden. Sie müssen auf Antrag ge­heim erfolgen.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenden Mitglieder. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzen­den bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Durchführung der Vorstandssit­zung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsit­zenden geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Ver­sammlung den Leiter mit einfach Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a. Entlastung des Vorstandes,
    b. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
    c. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,
    d. Wahl der Rechnungsprüfer,
    e. Satzungsänderungen,
    f. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit,
    g. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    h. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    i. Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be­schlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstim­mungen erfolgen nur, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh­men, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begrün­dung einzureichen.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlan­gen von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vor­geschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mit­gliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entspre­chend.
§ 18 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat ist das Ehren- und Schiedsgericht des Vereins. Er entscheidet auf Anrufen in Streitfällen zwischen den Mitgliedern untereinander wie auch innerhalb des Vorstandes.
  2. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern und wählt dessen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jah­ren gewählt.
  3. Zu den weiteren Aufgaben des Ältestenrates gehört es, für den Fall, dass ein Mitglied des ge­schäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode sein Amt niederlegt, dafür Sorge zu tragen, dass für dieses Amt in einer möglichst schnell einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied gewählt wird.
  4. Mitglieder des Ältestenrates können nicht gleichzeitig Vorstandsämter (geschäftsführender oder erweiterter Vorstand) wahrnehmen.

§ 19 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins min­destens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederver­sammlung einen mündlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandesmitglieder.

D. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtig­ten Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederver­sammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  3. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Ge­schäfte des Vereins abzuwickeln haben und gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Nordhorn zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Nordhorn, 06. August 1987
Geändert: 30. April 1988
Geändert: 29. August 2010